1. GELTUNGSBEREICH
1.1 Diese AGB gelten für alle Geschäfte welche die Fa. ABRE GmbH – nachfolgend auch ABRE genannt – auf dem Gebiet des Vertriebs von Pulverlacken im eigenen Namen tätigt, einschließlich der Geschäftsanbahnung und Geschäftsabwicklung.
1.2 Diese AGB gelten ferner für alle Geschäfte, welche ABRE als Handelsvertreter für Produzenten von Pulverlacken vermittelt, sofern die Produzenten im Einzelfall mit dem Kunden nicht abweichende Geschäftsbedingungen vereinbaren. Diese AGB gelten also ggf. mit der Maßgabe, dass bei vermittelten Geschäften anstelle ABRE der Pulverlackproduzent Vertragspartner ist.
1.3 Abweichende AGB des Kunden sind unwirksam, auch wenn ABRE ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. In jedem Falle anerkennt der Kunde diese AGB mit der Entgegennahme der Ware an.
1.4 Individualabreden haben Vorrang vor diesen AGB.
2. PREISE, ZAHLUNG, AUFRECHNUNG, ZURÜCKBEHALTUNG, ZINSEN
2.1 ABRE kann den vereinbarten Preis angemessen erhöhen, wenn die Lieferung vereinbarungsgemäß erst später als vier Monate nach Vertragsangebot durch ABRE zu erfolgen hat und wenn die Marktpreise in der Zwischenzeit gestiegen sind.
2.2 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts ergibt, ist der Kaufpreis netto ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Zahlung innerhalb zehn Tagen nach Rechnungserhalt werden 2% Skonto gewährt. Kommt der Besteller in Verzug, ist ABRE berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p.a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, ABRE nachzuweisen, dass ABRE infolge Verzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
2.3 Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
3. LIEFERFRISTEN, TEIL‑, MEHR- UND MINDERLIEFERUNGEN
3.1 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Ereignisse höherer Gewalt verlängern vereinbarte Lieferfristen oder verschieben Termine. Als höhere Gewalt gelten insbesondere auch Behinderungen durch Streiks oder Aussperrungen und zwar auch im Ausland, soweit ABRE Ware bei Herstellern im bestreikten Ausland bezieht oder die Ware durch ein bestreiktes Ausland zu transportieren hat. Das gilt entsprechend für Lieferverzögerungen infolge von handelspolitischen oder hoheitlichen Maßnahmen, soweit die Herstellung oder der Transport oder die Abwicklung der Warenbeschaffung und ‑auslieferung davon betroffen sind.
3.2 Teillieferungen und Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 Prozent sind zulässig. Bei kundenspezifischen Sonderanfertigungen sind bis zu 30 Prozent an Mehr- oder Minderlieferungen zulässig.
3.3 Kommt ABRE mit der Lieferung in Verzug, so kann der Kunde, nachdem er eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, insoweit vom Vertrag zurücktreten als die Ware bis zum Fristablauf nicht abgesandt oder nicht versandbereit gemeldet ist; bei Teillieferungen gilt dies für die gesamte Ware nur dann, wenn der bereits gelieferte Teil für den Kunden ohne Interesse ist.
3.4 Schadensersatzansprüche wegen Verzugs, Unmöglichkeit oder einer zu vertretenden positiven Vertragsverletzung sind durch ABRE nur unter folgenden Voraussetzungen gegeben:– ABRE haftet in voller Schadenshöhe bei eigenem groben Verschulden und dem leitender Angestellter, außerdem– haftet ABRE dem Grunde nach bei jeder schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und– ABRE haftet außerhalb solcher Pflichten dem Grunde nach auch für grobes Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen, es sein denn ABRE kann sich kraft Handelsbrauch davon freizeichnen,– ABRE haftet in den letzten beiden Fallgruppen der Höhe nach nur auf Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens. Im Übrigen ist eine Haftung von ABRE ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkung tritt nicht ein, wenn ABRE aus zwingenden Gründen nach dem Produkthaftungsgesetz haftet, auch nicht bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften, wenn die Zusicherung gerade bezweckt, den Besteller gegen Schäden die am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
3.5 Die Lieferung erfolgt ab Werk, Liefermöglichkeit vorausgesetzt, Selbstbelieferung vorbehalten, tel. qual.
4. ZUGESICHERTE EIGENSCHAFTEN, GEWÄHRLEISTUNG
4.1 ABRE sichert zu, dass der Kunde gleichbleibend die Qualität der Ware erhält, die der Kunde getestet hat. Darüber hinaus sichert ABRE keine besonderen Eigenschaften der Ware zu.
4.2 Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Soweit ein von ABRE zu vertretender Mangel der Kaufsache gegeben ist, ist ABRE nach seiner Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt.
4.3 Ist ABRE zur Mängelbeseitigung oder zur Nachlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, verzögert sich insbesondere diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die ABRE zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Mängelbeseitigung oder die Nachlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
5. EIGENTUMSVORBEHALT
5.1 ABRE behält sich das Eigentum an allen gelieferten Waren bis zur restlosen Erfüllung sämtlicher Forderungen gegen den Kunden vor. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen leistet. Im Falle einer Übersicherung kann der Kunde verlangen, dass ABRE ihm an Waren, die 10 Prozent des Wertes der offenen Forderungen übersteigen, das Eigentum überträgt.
5.2 Der Kunde darf über Ware, die unter Eigentumsvorbehalt oder in Miteigentum von ABRE steht, nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang verfügen. Zur Sicherungsübereignung ist er ohne Zustimmung von ABRE nicht berechtigt.
5.3 Der Kunde tritt ABRE schon im Voraus von den Forderungen, die er aufgrund der Weiterveräußerung der Ware von ABRE oder von Sachen, mit denen die Ware von ABRE verarbeitet oder vermischt wurde, hat, einen Teil in Höhe des Betrages ab, der der Forderung von ABRE entspricht. ABRE nimmt die Abtretung schon im Voraus an. Für die Übersicherung gilt oben Ziff. 5.1 entsprechend.
5.4 Der Kunde darf Forderungen bis zum Widerspruch von ABRE im ordnungsgemäßen Geschäftsgang einziehen. Die Abtretung von Forderungen, die ABRE ganz oder teilweise abgetreten sind, an Dritte ist unzulässig. Dies gilt auch für dem Forderungsverkauf im Wege des Factorings.
6. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, ANZUWENDENDES RECHT, TEILUNWIRKSAMKEIT
6.1 Erfüllungsort für die Zahlung des Kunden und Gerichtsstand ist der Sitz von ABRE, somit Schwäbisch Hall.
6.2 Der Gerichtsstand Schwäbisch Hall gilt auch im Falle eines Scheckprotestes für die Scheckklage.
6.3 Ergänzend gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Hat der Kunde seinen Sitz im Ausland, so wird die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ausgeschlossen.
6.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen gleichwohl gültig. Die unwirksamen Bestimmungen werden durch die entsprechenden gesetzlichen Regelungen ersetzt.