abre AGB

All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen der abre tech­nik GmbH 

1. GELTUNGSBEREICH

1.1 Die­se AGB gel­ten für alle Geschäf­te wel­che die Fa.  ABRE GmbH – nach­fol­gend auch ABRE genannt – auf dem Gebiet des Ver­triebs von Pul­ver­la­cken im eige­nen Namen tätigt, ein­schließ­lich der Geschäfts­an­bah­nung und Geschäftsabwicklung.

1.2 Die­se AGB gel­ten fer­ner für alle Geschäf­te, wel­che ABRE als Han­dels­ver­tre­ter für Pro­du­zen­ten von Pul­ver­la­cken ver­mit­telt, sofern die Pro­du­zen­ten im Ein­zel­fall mit dem Kun­den nicht abwei­chen­de Geschäfts­be­din­gun­gen ver­ein­ba­ren. Die­se AGB gel­ten also ggf. mit der Maß­ga­be, dass bei ver­mit­tel­ten Geschäf­ten anstel­le ABRE der Pul­ver­lack­pro­du­zent Ver­trags­part­ner ist.

1.3 Abwei­chen­de AGB des Kun­den sind unwirk­sam, auch wenn ABRE ihnen nicht aus­drück­lich wider­spricht.  In jedem Fal­le aner­kennt der Kun­de die­se AGB mit der Ent­ge­gen­nah­me der Ware an.

1.4 Indi­vi­du­al­ab­re­den haben Vor­rang vor die­sen AGB.

 

2. PREISE, ZAHLUNG, AUFRECHNUNG, ZURÜCKBEHALTUNG, ZINSEN

2.1 ABRE kann den ver­ein­bar­ten Preis ange­mes­sen erhö­hen, wenn die Lie­fe­rung ver­ein­ba­rungs­ge­mäß erst spä­ter als vier Mona­te nach Ver­trags­an­ge­bot durch ABRE zu erfol­gen hat und wenn die Markt­prei­se in der Zwi­schen­zeit gestie­gen sind.

2.2 Sofern sich aus der Auf­trags­be­stä­ti­gung nichts ergibt, ist der Kauf­preis net­to ohne Abzug inner­halb von 30 Tagen ab Rech­nungs­da­tum zur Zah­lung fäl­lig.  Bei Zah­lung inner­halb zehn Tagen nach Rech­nungs­er­halt wer­den 2% Skon­to gewährt. Kommt der Bestel­ler in Ver­zug, ist ABRE berech­tigt, Ver­zugs­zin­sen in Höhe von 4% über dem jewei­li­gen Dis­kont­satz der Deut­schen Bun­des­bank p.a.  zu for­dern.  Falls wir in der Lage sind, einen höhe­ren Ver­zugs­scha­den nach­zu­wei­sen, sind wir berech­tigt, die­sen gel­tend zu machen. Der Bestel­ler ist jedoch berech­tigt, ABRE nach­zu­wei­sen, dass ABRE infol­ge Ver­zu­ges kein oder ein wesent­lich gerin­ge­rer Scha­den ent­stan­den ist.

2.3 Auf­rech­nungs­rech­te ste­hen dem Bestel­ler nur zu, wenn sei­ne Gegen­an­sprü­che rechts­kräf­tig fest­ge­stellt, unbe­strit­ten oder von uns aner­kannt sind.  Außer­dem ist er zur Aus­übung eines Zurück­be­hal­tungs­rechts inso­weit befugt, als sein Gegen­an­spruch auf dem glei­chen Ver­trags­ver­hält­nis beruht.

 

3. LIEFERFRISTEN, TEIL‑, MEHR- UND MINDERLIEFERUNGEN

3.1 Die Ein­hal­tung unse­rer Lie­fer­ver­pflich­tun­gen setzt die recht­zei­ti­ge und ord­nungs­ge­mä­ße Erfül­lung der Ver­pflich­tun­gen des Bestel­lers vor­aus. Ereig­nis­se höhe­rer Gewalt ver­län­gern ver­ein­bar­te Lie­fer­fris­ten oder ver­schie­ben Ter­mi­ne.  Als höhe­re Gewalt gel­ten ins­be­son­de­re auch Behin­de­run­gen durch Streiks oder Aus­sper­run­gen und zwar auch im Aus­land, soweit ABRE Ware bei Her­stel­lern im bestreik­ten Aus­land bezieht oder die Ware durch ein bestreik­tes Aus­land zu trans­por­tie­ren hat.  Das gilt ent­spre­chend für Lie­fer­ver­zö­ge­run­gen infol­ge von han­dels­po­li­ti­schen oder hoheit­li­chen Maß­nah­men, soweit die Her­stel­lung oder der Trans­port oder die Abwick­lung der Waren­be­schaf­fung und ‑aus­lie­fe­rung davon betrof­fen sind.

3.2 Teil­lie­fe­run­gen und Mehr- oder Min­der­lie­fe­run­gen bis zu 10 Pro­zent sind zuläs­sig. Bei kun­den­spe­zi­fi­schen Son­der­an­fer­ti­gun­gen sind bis zu 30 Pro­zent an Mehr- oder Min­der­lie­fe­run­gen zulässig.

3.3 Kommt ABRE mit der Lie­fe­rung in Ver­zug, so kann der Kun­de, nach­dem er eine ange­mes­se­ne Nach­frist gesetzt hat, inso­weit vom Ver­trag zurück­tre­ten als die Ware bis zum Frist­ab­lauf nicht abge­sandt oder nicht ver­sand­be­reit gemel­det ist; bei Teil­lie­fe­run­gen gilt dies für die gesam­te Ware nur dann, wenn der bereits gelie­fer­te Teil für den Kun­den ohne Inter­es­se ist.

3.4 Scha­dens­er­satz­an­sprü­che wegen Ver­zugs, Unmög­lich­keit oder einer zu ver­tre­ten­den posi­ti­ven Ver­trags­ver­let­zung sind durch ABRE nur unter fol­gen­den Vor­aus­set­zun­gen gege­ben:– ABRE haf­tet in vol­ler Scha­dens­hö­he bei eige­nem gro­ben Ver­schul­den und dem lei­ten­der Ange­stell­ter, außer­dem–  haf­tet  ABRE  dem  Grun­de  nach  bei  jeder  schuld­haf­ten  Ver­let­zung  wesent­li­cher Ver­trags­pflich­ten und– ABRE haf­tet außer­halb sol­cher Pflich­ten dem Grun­de nach auch für gro­bes Ver­schul­den ein­fa­cher Erfül­lungs­ge­hil­fen, es sein denn ABRE kann sich kraft Han­dels­brauch davon frei­zeich­nen,– ABRE haf­tet in den letz­ten bei­den Fall­grup­pen der Höhe nach nur auf Ersatz des typi­schen vor­her­seh­ba­ren Scha­dens. Im Übri­gen ist eine Haf­tung von ABRE aus­ge­schlos­sen. Die Haf­tungs­be­schrän­kung tritt nicht ein, wenn ABRE aus zwin­gen­den Grün­den nach dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz haf­tet, auch nicht bei Feh­len zuge­si­cher­ter Eigen­schaf­ten, wenn die Zusi­che­rung gera­de bezweckt, den Bestel­ler gegen Schä­den die am Lie­fer­ge­gen­stand selbst ent­stan­den sind, abzusichern.

3.5 Die Lie­fe­rung erfolgt ab Werk, Lie­fer­mög­lich­keit vor­aus­ge­setzt, Selbst­be­lie­fe­rung vor­be­hal­ten, tel. qual.

 

4. ZUGESICHERTE EIGENSCHAFTEN, GEWÄHRLEISTUNG

4.1 ABRE sichert zu, dass der Kun­de gleich­blei­bend die Qua­li­tät der Ware erhält, die der Kun­de getes­tet hat. Dar­über hin­aus sichert ABRE kei­ne beson­de­ren Eigen­schaf­ten der Ware zu.

4.2 Die Gewähr­leis­tungs­rech­te des Bestel­lers set­zen vor­aus, dass die­ser sei­nen nach §§ 377 HGB geschul­de­ten Unter­su­chungs- und Rüge­o­b­lie­gen­hei­ten ord­nungs­ge­mäß nach­ge­kom­men ist. Soweit ein von ABRE zu ver­tre­ten­der Man­gel der Kauf­sa­che gege­ben ist, ist ABRE nach sei­ner Wahl zur Män­gel­be­sei­ti­gung oder zur Ersatz­lie­fe­rung berechtigt.

4.3 Ist ABRE zur Män­gel­be­sei­ti­gung oder zur Nach­lie­fe­rung nicht bereit oder nicht in der Lage, ver­zö­gert sich ins­be­son­de­re die­se über ange­mes­se­ne Fris­ten hin­aus aus Grün­den, die ABRE zu ver­tre­ten hat, oder schlägt in sons­ti­ger Wei­se die Män­gel­be­sei­ti­gung oder die Nach­lie­fe­rung fehl, so ist der Bestel­ler nach sei­ner Wahl berech­tigt, vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten oder Min­de­rung des Kauf­prei­ses zu verlangen.

 

5. EIGENTUMSVORBEHALT

5.1 ABRE behält sich das Eigen­tum an allen gelie­fer­ten Waren bis zur rest­lo­sen Erfül­lung sämt­li­cher For­de­run­gen gegen den Kun­den vor.  Dies gilt auch dann, wenn der Kun­de Zah­lun­gen auf beson­ders bezeich­ne­te For­de­run­gen leis­tet. Im Fal­le einer Über­si­che­rung kann der Kun­de ver­lan­gen, dass ABRE ihm an Waren, die 10 Pro­zent des Wer­tes der offe­nen For­de­run­gen über­stei­gen, das Eigen­tum überträgt.

5.2 Der Kun­de darf über Ware, die unter Eigen­tums­vor­be­halt oder in Mit­ei­gen­tum von ABRE steht, nur im ord­nungs­ge­mä­ßen Geschäfts­gang ver­fü­gen.  Zur Siche­rungs­über­eig­nung ist er ohne Zustim­mung von ABRE nicht berechtigt.

5.3 Der Kun­de tritt ABRE schon im Vor­aus von den For­de­run­gen, die er auf­grund der Wei­ter­ver­äu­ße­rung der Ware von ABRE oder von Sachen, mit denen die Ware von ABRE ver­ar­bei­tet oder ver­mischt wur­de, hat, einen Teil in Höhe des Betra­ges ab, der der For­de­rung von ABRE ent­spricht.  ABRE nimmt die Abtre­tung schon im Vor­aus an.  Für die Über­si­che­rung gilt oben Ziff. 5.1 entsprechend.

5.4 Der Kun­de darf For­de­run­gen bis zum Wider­spruch von ABRE im ord­nungs­ge­mä­ßen Geschäfts­gang ein­zie­hen.  Die Abtre­tung von For­de­run­gen, die ABRE ganz oder teil­wei­se abge­tre­ten sind, an Drit­te ist unzu­läs­sig.  Dies gilt auch für dem For­de­rungs­ver­kauf im Wege des Factorings.

 

6. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, ANZUWENDENDES RECHT, TEILUNWIRKSAMKEIT

6.1 Erfül­lungs­ort für die Zah­lung des Kun­den und Gerichts­stand ist der Sitz von ABRE, somit Schwä­bisch Hall.

6.2 Der Gerichts­stand Schwä­bisch Hall gilt auch im Fal­le eines Scheck­pro­tes­tes für die Scheckklage.

6.3 Ergän­zend gilt das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land.  Hat der Kun­de sei­nen Sitz im Aus­land, so wird die Gel­tung des UN-Kauf­rechts (CISG) ausgeschlossen.

6.4 Soll­ten ein­zel­ne Bestim­mun­gen die­ser AGB unwirk­sam sein oder wer­den, so blei­ben die übri­gen gleich­wohl gül­tig.  Die unwirk­sa­men Bestim­mun­gen wer­den durch die ent­spre­chen­den gesetz­li­chen Rege­lun­gen ersetzt.